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   BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86   

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BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86 (https://dejure.org/1989,3136)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1989 - 6 P 4.86 (https://dejure.org/1989,3136)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1989 - 6 P 4.86 (https://dejure.org/1989,3136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Regelungen - Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen - Verlegung der Dienststunden - Handverteilung einer Briefabgangsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.08.1988 - 6 P 27.85

    Vorläufige Regelung - Dienstpläne des Bahnpostbegleitdienstes

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86
    Die Anordnung des Beteiligten widerspricht jedoch dem bei der Anwendung des § 69 Abs. 5 BPersVG zu beachtenden Grundsatz, daß sich die vorläufige Regelung sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und deshalb in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben muß, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - und vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Eine vorläufige Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG darf daher weder dazu führen, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Personalrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, daß hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt (vgl. auch Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn überhaupt eine vorläufige Regelung erforderlich ist, um den geordneten Dienstbetrieb in einer Dienststelle zu gewährleisten, sondern nur dann, wenn die Fähigkeit der betreffenden Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, ihre Aufgaben wahrzunehmen, von der vollständigen Durchführung einer bestimmten Maßnahme des Dienststellenleiters abhängt, deren Unterbleiben die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge und dadurch überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen in Gefahr brächte (vgl. Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Das aber wäre mit dem Schutzzweck des Personalvertretungsrechts unvereinbar (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - und vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

  • BVerwG, 19.04.1988 - 6 P 33.85

    Personalvertretungsrecht - Vorläufige Regelungen

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86
    Die Anordnung des Beteiligten widerspricht jedoch dem bei der Anwendung des § 69 Abs. 5 BPersVG zu beachtenden Grundsatz, daß sich die vorläufige Regelung sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und deshalb in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben muß, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - und vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

    Hierzu hat der Senat in seinem oben angeführten Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - (a.a.O.) näher ausgeführt, daß sich diese Feststellung nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen bezieht, die der Vollzug der vorläufigen Regelung auf die Beschäftigten und den Dienstbetrieb in der Dienststelle hat.

    Das aber wäre mit dem Schutzzweck des Personalvertretungsrechts unvereinbar (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - und vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - ).

  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86
    Der Natur der Sache nach unaufschiebbar ist eine Maßnahme, wenn sie trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - allerdings nur vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - <ZBR 1980, 161 = PersV 1981, 203> und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - ZBR 1984, 379 = PersR 1985, 58>).

    Schon in seinem Beschluß vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - (a.a.O.) hat es der Senat als Voraussetzung für eine vorläufige Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG bezeichnet, daß der zu regelnde Sachverhalt seinem Gegenstand nach eine einstweilige Regelung zuläßt, die weder rechtlich noch tatsächlich vollendete Tatsachen schafft.

  • BVerwG, 25.10.1979 - 6 P 53.78

    Leistungsbescheid gegen den auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten als

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1989 - 6 P 4.86
    Der Natur der Sache nach unaufschiebbar ist eine Maßnahme, wenn sie trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - allerdings nur vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - <ZBR 1980, 161 = PersV 1981, 203> und vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - ZBR 1984, 379 = PersR 1985, 58>).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 6.91

    Umsetzung eines Lehrers - Befristete Umsetzung - Mitbestimmungsverfahren

    Eine solche liegt nach der von ihm zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn die Maßnahme trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - allerdings nur vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 3, vom 20. Juli 1984 - BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3 A § 75 Nr. 30 und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18).

    In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18).

    Eine zeitlich begrenzte Regelung liegt darin nicht (vgl. auch den Beschluß vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.).

    Die allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der genannten Rechtsprechung (Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern wenn (2.) außerdem die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zuläßt.

    Wird dieser vom Dienststellenleiter zu führende Nachweis - wie im vorliegenden Falle - nicht geführt oder läßt er sich nicht fuhren, dann muß der Dienststellenleiter die Einschränkungen seiner Dispositionsfreiheit und Regelungsbefugnis hinnehmen, zu denen die vorschriftsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte durch den Personalrat führen kann (Beschlüsse vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - PB 15 S 2869/92

    Personalvertretungsrecht: vorläufiges Inkraftsetzen eines Dienstplanes bei der

    Insoweit traf der Beteiligte jeweils zeitlich begrenzte Regelungen, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14.3.1989 (6 P 4.86, PersR 1989, 230 = PersV 1989, 359) angesprochen sind.

    Eine Maßnahme duldet dann im Sinne von § 69 Abs. 5 BPersVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine -allerdings nur vorläufige- Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, PersR 1989, 230 = PersV 1989, 359).

    Denn die Postkunden vertrauen aufgrund der Werbung der Deutschen Bundespost in der Öffentlichkeit auf die grundsätzliche Einhaltung dieser Postlaufzeiten und stellen sich mit ihrem Verhalten darauf ein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, a.a.O.).

    Für solche Fälle geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß die uneingeschränkte vorläufige Inkraftsetzung einer solchen Maßnahme nur zulässig ist, wenn die Fähigkeit der Dienststelle, ihre Aufgaben wahrzunehmen, von der unverzüglichen vollständigen Durchführung der Maßnahme abhängt, wobei das Unterbleiben oder Verzögern die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge und dadurch überragende Gemeinschaftsgüter oder überragende Gemeinschaftsinteressen in Gefahr brächte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, 6 P 4.86, PersR 1989, 230 = PersV 1989, 359; insoweit enthält der Beschluß eine Abschwächung der früher gebrauchten Formel "nicht nur die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge, sondern überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen in Gefahr brächte", vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.8.1988, 6 P 27.85, PersR 1988, 269 = PersV 1989, 269 = RiA 1989, 53 = ZBR 1989, 81).

    Derart inhaltlich weitgehende, die beabsichtigte endgültige Maßnahme inhaltlich vollständig erfassende vorläufige Regelungen sind bei Maßnahmen, bei denen aus zeitlichen Gründen Raum für eine Veränderung durch die Einigungsstelle verbleibt, jedenfalls dann zulässig, wenn im Falle einer inhaltlich weniger weitreichenden vorläufigen Regelung ein besonderes öffentliches Interesse konkret gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, PersR 1989, 230 = PersV 1989, 359).

  • BVerwG, 29.02.2012 - 6 P 2.11

    Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung; Fortsetzung des

    aa) Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme liegt vor, wenn die konkrete Situation trotz Verweigerung der Zustimmung des Personalrats und trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens eine Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18 S. 18, vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 6.91 - Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1 S. 2 und vom 2. August 1993 - BVerwG 6 P 20.92 - Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 2 S. 8).

    Eine Ausnahme vom Befristungsgebot ist nur gerechtfertigt, wenn die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach zeitliche Einschränkungen nicht zulässt (vgl. Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 14 S. 7, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 16 S. 13 f., vom 14. März 1989 a.a.O. S. 18 f. und vom 16. Dezember 1992 a.a.O. S. 3 ff.).

  • VG Sigmaringen, 23.11.2020 - PL 11 K 2474/20

    Corona-Pandemie; Schichtzeitenregelung 12-Stunden-Schichten; Gesetzes- und

    Eine nach § 88 Abs. 4 LPVG getroffene Regelung muss sich daher sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und deshalb in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.1989 - 6 P 4.86 - PersV 1989, 359).

    Anderes kann nur dann gelten, wenn die Fähigkeit der betreffenden Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, ihre Aufgaben wahrzunehmen, von der vollständigen Durchführung einer bestimmten Maßnahme des Dienststellenleiters abhängt, deren Unterbleiben nicht nur die Funktionsunfähigkeit der Dienststelle nach sich zöge, sondern überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen in Gefahr brächte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.08.1988 - 6 P 27.85 - und vom 14.03.1989 - 6 P 4.86 - jeweils a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2009 - 5 L 17/06

    Vorläufige Regelung der Abordnung einer Lehrerin an eine andere Schule

    In aller Regel müssen sie in der Sache jedenfalls, soweit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse. v. 19.04.1988 - 6 P 33.85 - PersR 1988, 158, v. 22.08.1988 - 6 P 27.85 - PersR 1988, 269 und v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 -).

    (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 - a. a. 0.).

    Die allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschlüsse v. 19.04.1988 - 6 P 33.85 - a. a. O., v. 22.08.1988 - 6 P 27.85 - a. a. O. u. v. 14.03.1989 - 6 P 4.86 - a. a. O.) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn (1.) nicht nur ein unverzügliches Handeln der Schulbehörde unabweisbar geboten ist, sondern wenn (2.) außerdem die von ihr beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen - sei es in sachlicher, sei es in zeitlicher Hinsicht - nicht zulässt.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 1656/91

    Mitbestimmung: Vorläufige Regelung bei Teilabordnung einer Lehrkraft

    Eine Maßnahme duldet dann im Sinne von § 69 Abs. 5 LPVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie trotz der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - allerdings nur vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, PersR 1989, 230).

    Eine vorläufige Regelung muß sich sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und muß in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, PersR 1989, 230, mit weiteren Nachweisen).

    Die hier genannten Grenzen dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuläßt und die durch das Mitbestimmungsverfahren eintretende Verzögerung zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter oder überragender Gemeinschaftsinteressen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1992 - 15 S 1655/91

    Mitbestimmung: Vorläufige Regelung bei Teilabordnung einer Lehrkraft

    Eine Maßnahme duldet dann im Sinne von § 69 Abs. 5 LPVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie trotz der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine - allerdings nur vorläufige - Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, PersR 1989, 230).

    Eine vorläufige Regelung muß sich deshalb sachlich wie zeitlich auf das unbedingt Notwendige beschränken und muß deshalb in aller Regel in der Sache so weit hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme zurückbleiben, daß eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts möglich bleibt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, PersR 1989, 230, mit weiteren Nachweisen).

    Die hier genannten Grenzen dürfen ausnahmsweise überschritten werden, wenn ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuläßt und die durch das Mitbestimmungsverfahren eintretende Verzögerung zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.3.1989, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 27.91

    Personalvertretung - Zustimmungsverweigerung - Personalrat - Mitbestimmungsrecht

    Diese allgemeinen Grenzen für die Ausgestaltung vorläufiger Regelungen dürfen nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 19. April 1988 - BVerwG 6 P 33.85 -, vom 22. August 1988 - BVerwG 6 P 27.85 - und vom 14. März 1989 - BVerwG 6 P 4.86 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nrn. 14, 16 und 18) ausnahmsweise dann überschritten werden, wenn nicht nur ein unverzügliches Handeln des Dienststellenleiters unabweisbar geboten ist, sondern außerdem die von ihm beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach Einschränkungen nicht zuläßt.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1991 - 15 S 2471/91

    Personalvertretung: einstweilige Verfügung - fehlender materiell-rechtlicher

    Das Bundesverwaltungsgericht habe unterm 14.3.1989 (PersR 1989, 230) in einem vergleichbaren Fall eine vorläufige Regelung für nicht zulässig gehalten.

    Nicht zum Ziel führen kann der Einwand des Antragstellers, es sei offensichtlich, daß die Voraussetzungen einer vorläufigen und vollinhaltlichen Inkraftsetzung der Dienstpläne nicht gegeben seien (Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.4.1989, PersR 1989, 230 = PersV 1989, 359 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18).

  • VG München, 13.07.2010 - M 21 S 10.2276

    Anforderungen an die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses; Zuweisung

    1.2.2 Eine vorläufige Regelung nach § 69 Abs. 5 BPersVG darf weder dazu führen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des Betriebsrats bei der endgültigen Maßnahme tatsächlich verhindert wird, noch dazu, dass hinsichtlich dieser Maßnahme kein Raum mehr für eine im Beteiligungsverfahren zu treffende modifizierte Regelung verbleibt (BVerwG vom 14.03.1989 - 6 P 4.86 - DokBer B 1989, 157 = ZTR 1989, 290 = PersV 1989, 359 = PersR 1989, 230 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18).

    Da jedoch ein solches Vorgehen des Dienststellenleiters die Mitbestimmung des Betriebsrats faktisch ausschließt, kann es nur dann hingenommen werden, wenn die durch die Beteiligung des Betriebsrats eintretende Verzögerung zu einer Schädigung überragender Gemeinschaftsgüter oder -interessen führen würde, hinter denen der in der Mitbestimmung liegende Schutz der Beschäftigten ausnahmsweise gänzlich zurücktreten muss (BVerwG vom 14.03.1989 - 6 P 4/86 - DokBer B 1989, 157 = ZTR 1989, 290 = PersV 1989, 359 = PersR 1989, 230 = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 1 A 3216/97

    Ausgestaltung der landespersonalvertretungsrechtlichen Qualifizierung der

  • VGH Hessen, 28.11.1990 - HPV TL 104/88

    Vorläufige Regelung bei Anordnung von Lehrkräften zum Beginn eines Schuljahres

  • VG Bremen, 13.03.2017 - 7 K 2405/15

    Mitbestimmung - Allzuständigkeit; Kinder- und Familienzentrum; Küchenleitung;

  • BVerwG, 16.12.1992 - 6 P 26.91

    Billigung einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme im Fall der

  • VG Gelsenkirchen, 20.11.2008 - 1 L 923/08

    Abordnung, Lehrer, Personalrat, Personalvertretung, Mitbestimmung, Zustimmung,

  • VG Berlin, 17.09.2008 - 7 A 235.08

    Vorraussetzungen für eine vorläufige Zuweisung eines Beschäftigten bei der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.06.1989 - 5 A 22/88

    Rechtmäßigkeit der Einführung eines Rahmendienstplans ; Verletzung des

  • VG Cottbus, 23.08.2005 - 5 L 215/05
  • VG Hamburg, 18.05.1990 - 1 VG FL 59/89
  • VG Bremen, 05.10.2006 - P K 2420/05

    Vorläufige Maßnahme nach Personalvertretungsrecht

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